Schießordnung

§ 1

Allgemeines

 

Im Rahmen des Schützenfestes findet ein Vogelschießen zur Ermittlung der Majestäten „Jungkönig“, „Schützenkönig“ und „Kaiser“ statt.

 

Das Jungkönigschießen und das Königschießen werden jährlich - das Kaiserschießen alle 5 Jahre - durchgeführt.

 

Die Majestäten tragen wesentlich für einen festlichen und harmonischen Festablauf mit bei.

 

Sie haben die ortsüblichen Gepflogenheiten zu beachten und sollten sich während ihrer Regentschaft für die Belange des Vereins und des dörflichen Geschehens besonders einsetzen.

 

 

§ 2

Schießberechtigung

 

(1) Zur Teilnahme am Jungkönigsvogelschießen ist berechtigt, wer

 

 a. Mitglied des Schützenvereins Welschen Ennest ist

 b. mit lfd. Beiträgen bzw. Sonderbeiträgen nicht im Rückstand ist

 c. am Tag des Schießens mindestens 16 Jahre und höchstens 23 Jahre alt ist

 d. nicht innerhalb der letzten 3 Jahre bereits die Jungkönigswürde errungen hat

 (Teilnahme nur am 1. Schießdurchgang)

 

(2) Zur Teilnahme am Königsvogelschießen ist berechtigt, wer

 

a. am 30.06. des Jahres, an dem er am Schießen teilnehmen will, dem Schützenverein Welschen Ennest mindestens 3 Jahre angehört (Zeiten einer Mitgliedschaft in einem anderen Schützenverein werden nicht angerechnet)

 b. mit lfd. Beiträgen bzw. Sonderbeiträgen nicht im Rückstand ist

 c. am Tag des Schießens mindestens 24 Jahre alt ist

 d. nicht innerhalb der letzten 5 Jahre bereits die Königswürde errungen hat

(Teilnahme nur am 1. Schießdurchgang)

 

(3) Zur Teilnahme am Kaiserschießen ist berechtigt, wer

 

a. bereits die Königswürde im Schützenverein Welschen Ennest errungen hat

b. mit lfd. Beiträgen bzw. Sonderbeiträgen nicht im Rückstand ist

c. nicht amtierender Kaiser ist

 

 

§ 3

Reihenfolge des Vogelschießens

 

1. J u n g k ö n i g – S c h i e ß e n

    Den Ehrenschuß hat der letztjährige Jungkönig

 

2. K a i s e r – S c h i e ß e n

    Den Ehrenschuß hat der amtierende Kaiser

 

3. K ö n i g – S c h i e ß e n

    Das Schießen wird eröffnet mit Ehrenschüssen in der Reihenfolge:

 

 letztjähriger König

 Orts-Pfarrer bzw. Stellvertreter

 Ortsvorsteher bzw. Bürgermeister

 

§ 4

Schießablauf

 

(1) Schießkarten (Lose) werden im Vereinslokal am Tage des Schießens ½ Stunde vor dem

    "Antreten" - ausschließlich an die schießberechtigten Schützenbrüdern selbst - verkauft.

    Schießkarten können auch noch an der Vogelstange, aber spätestens vor Beginn des Schießens mit Königsmunition erworben werden. Die Schützenbrüder, die während des Schießens eine

    Schießkarte erwerben, sind erst ab dem darauffolgendem Schießdurchgang

    schießberechtigt.

 

(2) Die Reihenfolge der Schützen wird durch Auslosung bestimmt. Sie werden durch einen

    Offizier zum Schießen aufgerufen.

    Ein weiterer Offizier überwacht die Reihenfolge am Schießstand. Will ein Schütze nicht

    mehr am Schießen teilnehmen, so hat er dies, diesen Offizieren mitzuteilen. Erscheint ein

    Schütze nach seinem 2. Aufruf nicht am Schießstand, ist eine weitere Teilnahme am

    Schießen nicht mehr möglich.

 

(3) Den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend, darf mit KK-Munition nur auf die

    Insignien geschossen werden. Sind die Insignien abgeschossen, muß mit Königs-

    munition weitergeschossen werden. Im übrigen obliegt die Entscheidung, ab welchem

    Schießdurchgang mit Königsmunition geschossen wird, dem Hauptmann.

 

(4) Fällt der Vogel während des 1. Schießdurchgangs. so muß er, wenn technisch möglich neu

    aufgesetzt oder durch einen Ersatzvogel ausgetauscht werden. Das Schießen wird ent-

    sprechend der ausgelosten Reihenfolge fortgesetzt.

 

(5) Fällt der Vogel bevor die Insignien abgeschossen sind, verfallen die Prämien für die

    Insignien. Dies gilt nicht für § 4 (4).

 

(6) Sollte kein Schützenbruder mehr am Schießen teilnehmen, wird das Schießen (1.Rennen)

    für beendet erklärt und gleichzeitig zu einem "2. Rennen" aufgerufen. Hieran können alle

    schießberechtigten Schützenbrüder teilnehmen. Die Reihenfolge wird ausgelost.

    Die Regelungen nach § 4 (3) u.(4) gelten für diesen Fall nicht.

 

(7) Jungkönig, Kaiser, Schützenkönig ist, wer den letzten Rest des Vogels abschießt.

(8)Die Proklamation der Majestäten findet unmittelbar nach Ende des letzten Schießens statt.

 

(9) Bei Unklarheiten, Besonderheiten usw., die nicht ausdrücklich in dieser Schießordnung

    geregelt sind, entscheidet im Einzelfall der Hauptmann.

 

§ 5

Ordnung am Schießstand

 

Die Schießgenehmigung wird mit bestimmten behördlichen Auflagen erteilt, für deren Einhaltung, besonders unter der Berücksichtigung des § 8, Vorstand, Offiziere und Schießleiter verantwortlich sind.

 

Insbesondere sind folgende Punkte zu beachten:

 

1. Es darf nur mit den genehmigten Waffen geschossen werden.

 

2. Es darf nur unter der Aufsicht eines verantwortlichen Schießleiters geschossen werden.

    Der Schießleiter ist für die Einhaltung der gesetzlichen Auflagen verantwortlich.

 

3. Den Weisungen des Schießleiters sowie der weiteren Aufsichtspersonen (Vorstand,

    Offiziere) ist Folge zu leisten.

 

4. Unter Alkohol- oder Drogeneinfluß stehende Personen dürfen nicht zum Schießen zu-

    gelassen werden.

 

5. Im abgesperrten Bereich des Schießstandes dürfen sich nur der aufgerufene

    Schütze sowie die Aufsichtspersonen aufhalten.

    Alle anderen, auch die weiteren Schießbewerber, müssen sich außerhalb des

    gekennzeichneten Sicherheitsbereiches aufhalten.

 

6. Wer den notwendigen Anweisungen zur Ordnung und Sicherheit am Schießstand zuwider-

    handelt, kann vom Schießen ausgeschlossen werden.

 

§ 6

Prämien

 

Die Majestäten erhalten eine Geldprämie, deren Höhe, ebenso wie die Prämien für die Insignien, von der Generalversammlung festgelegt werden.

 

§ 7

Aufgaben und Pflichten der Majestäten

 

Hinweise, Aufgaben und Pflichten der Majestäten ergeben sich aus dem "Merkblatt für Majestäten".

 

§ 8

Sonstiges

 

Änderungen von Gesetzen, Verordnungen, Durchführungsbestimmungen usw., die diese Schießordnung betreffen, sind grundsätzlich und unverzüglich zu beachten. Eine entsprechende Anpassung der Schießordnung muß spätestens in der nächsten Generalversammlung erfolgen.

 

 

Welschen Ennest, den 16.01.2007