Satzung

Satzung des Schützenvereins

in der Fassung vom 31. Januar 1987 / 23.01.1998 / 26.01.2001 / 25.01.2008 / 25.01.2013 / 13.03.2018 / 25.01.2019

 

 

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1) Der Verein führt den Namen -Schützenverein Welschen Ennest e.V.- und hat seinen Sitz in 57399 Kirchhundem - Welschen Ennest, Kreis Olpe

 

2) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lennestadt eingetragen.(VR-Nr. 244)

 

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§2

Mitgliedschaft des Vereins

 

Der Verein ist Mitglied des Sauerländer Schützenbundes sowie des Kreisschützenbundes Olpe.

 

 

§3

Zweck und Aufgaben

 

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitte(s) "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde, insbesondere die Erhaltung echter sauerländischer Art und Sitte, der Schutz und die sinnvolle Weiterentwicklung des heimatlichen Brauchtums.

Weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports durch Belebung und Förderung des Schießsports und die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals.

Zweck des Vereins ist außerdem die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke. Ziel ist insbesondere die Einwohner zu vereinigen und eine Annäherung herbeizuführen, die Eintracht zu fördern und dadurch den Gemeinsinn zu beleben und zu festigen.

Der Verein will ferner in der gesamten Bürgerschaft, insbesondere in der Jugend, die Heimatliebe und das Gefühl der Verpflichtung gegenüber der örtlichen Gemeinschaft wahren und stärken“.

 

 

§4

Mitgliedschaft

 

1) Mitglied des Vereins, kann jede männliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Vereinsmitglieder vom 16.bis 23. Lebensjahr werden als "Jungschützen" bezeichnet.

 

2) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Bei Ablehnung der Aufnahme kann die betroffene Person gegen den schriftlichen Entscheid in der nächsten Generalversammlung Einspruch einlegen. In diesem Falle entscheidet die Generalversammlung über den Antrag endgültig.

 

3) Die Mitglieder des Vereins sind an die Bestimmungen der Vereinssatzung gebunden. Jedes Mitglied erhält gegen Erstattung der dem Verein entstandenen Kosten eine Vereinssatzung ausgehändigt.

 

4) Die Mitgliedschaft erlischt:

 

durch den Tod des Mitglieds,

durch freiwilligen Austritt, welcher spätestens 2 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich zu erklären ist;

sowie durch Ausschluss.

 

Ausschlussgründe sind:

 

1. Richterliche Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

 

2. Der Nachweis, dass Mitglieder Streitigkeiten oder Zwistigkeiten in den Verein tragen oder wenn Mitglieder durch ihr Verhalten in Wort und Tat dem Verein schaden oder zu schaden suchen.

 

3. Nichtzahlung des fälligen Betrages, der Umlagen oder der Sonderbeiträge nach vorheriger schriftlicher Mahnung.

 

3 a. Soweit Mitglieder mit dem Mitgliedsbeitrag/Sonderbeitrag länger als 12 Monate in Rückstand sind (2 Jahresbeiträge in Folge) und Anschrift, Aufenthaltsort bzw. Bankverbindung nicht oder in einem nicht zu vertretenden Aufwand zu ermitteln sind entfällt die schriftliche Mahnung sowie der Ausschlussbescheid.

 

4. Vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verstoß gegen den Vereinszweck bzw. die Satzung. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Die aus dem Verein ausgeschiedenen und ausgeschlossenen Mitglieder verlieren am Tag der Beschlussfassung (siehe §3a) am Tag des Eingangs der Austrittserklärung, bzw. am Tage der Zustellung des Bescheides über den Ausschluss jedes Recht am Vereinsvermögen.

 

Gegen den Beschluss eines Ausschlusses kann das betroffene Mitglied in der nächsten Generalversammlung Einspruch einlegen. In diesem Fall hat der Betroffene hierüber den Vorstand eine Woche vor der Generalversammlung zu informieren, selbst zu erscheinen und seine Verteidigung zu führen. Über Einsprüche entscheidet die Generalversammlung endgültig.

 

 

5) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Entrichtung des Jahresbeitrages sowie einer für das Jahr beschlossenen Umlage oder eines Sonderbeitrages.

 

 

6) Datenschutz

 

1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angabe: Name, Kontaktdaten, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

 

2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des DSGVO per DEV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht eingegangen werden. Nach Ausscheiden des Mitglieds werden sämtliche personenbezogenen Daten, die nicht der Vereinschronik dienen, spätestens nach 10 Jahren gelöscht.

 

3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die üblichen Veröffentlichungen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am „schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z.B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den jeweiligen Kreisschützenbund, sowie an den Sauerländer Schützenbund zum Zwecke von Ehrungen und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände – nicht zulässig.

 

4. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Vereins-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

 

5. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen des Vereins, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen des Vereins, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach §23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

 

 

 

 

§5

Ehrenmitgliedschaft

 

1) Vereinsmitgliedern, die sich in besonderer Weise um die Belange des Vereins verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Hierüber entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Antrag 1/10 der Mitglieder.

 

2) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Sonderbeiträgen befreit. Sie haben im Übrigen die Rechtsstellung von Mitgliedern.

 

 

 

§6

Mitgliedsbeiträge

 

1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Der Jahresbeitrag ist bis zum 30.06. des Geschäftsjahres fällig, und zwar ausschließlich durch unbare Leistung auf eines der Bankkonten des Vereines. Die Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung darf nicht ohne zwingenden Grund versagt werden.

 

2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben und zur Beseitigung finanzieller Probleme des Vereins können Sonderbeiträge erhoben werden.

 

3) Die Höhe der Jahresbeiträge und Sonderbeiträge bzw. auch anderer Umlagen wird von der Generalversammlung festgesetzt.

 

4) Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, werden im darauf folgenden Geschäftsjahr auf schriftlichen Antrag b e i t r a g s f r e i .Die Beitragsfreiheit bezieht sich jedoch nur auf den Jahresbeitrag, nicht jedoch auf Sonderbeiträge und andere Umlagen. (Diese Regelung gilt ab dem Geschäftsjahr 2001. Mitglieder, die das 65. Lebensjahr bereits vor dem 01.01.2001 vollendet haben, bleiben weiterhin ohne Antrag beitragsfrei.)

 

5) Wehrdienstpflichtige, die im ersten Halbjahr einberufen werden, sind vom Jahresbeitrag befreit, ebenso von einem Sonderbeitrag bzw. einer Umlage, die im Beschlussjahr fällig werden.

 

Mitglieder, die in der zweiten Jahreshälfte einberufen werden, sind von Sonderbeiträgen und Umlagen ebenfalls befreit.

 

Die Befreiung vom Jahresbeitrag tritt für die Mitglieder jedoch erst im darauffolgenden Jahr ein.

 

6) Aus wichtigem Grund kann der Vorstand in begründeten Einzelfällen Mitgliedsbeiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.

 

7) Beiträge sind "Bringschulden" im Sinne des BGB.

 

 

 

§7

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

Die Generalversammlung,

der Vorstand ( im Sinne des §26 BGB ).

 

 

§8

Die Generalversammlung

 

1) Die Generalversammlung ist eine Mitgliederversammlung im Sinne des BGB und oberstes Organ des Schützenvereins.

 

2) Die Generalversammlung muss einmal jährlich, möglichst im 1. Quartal, stattfinden.

 

3) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse durch (einfache Stimmenmehrheit) Mehrheitsentscheid. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Einberufung zur Generalversammlung hat durch den Vorsitzenden oder durch seinen Stellvertreter zu erfolgen.

Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin durch öffentlichen Aushang im zwischen Rahrbachbrücke und Hagener Straße befindlichen Informationskasten erfolgen.

 

4) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende. Die Generalversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

1. Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Vermögens-Berichtes.

2. Prüfungs-Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes.

3. Wahl des Vorstandes und der Offiziere.

4. Ernennung der Kassenprüfer.

5. Festsetzung der Jahresbeiträge und Sonderbeiträge sowie Umlagen.

6. Satzungsänderungen bzw. Satzungsergänzungen.

7. Verleihung von Ehrenmitgliedschaften.

 

5) Grundsätzlich erfolgt die Beschlussfassung durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (Dies gilt nicht für Wahlen gem. §§ 12 u. 13) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Sie kann durch Stimmzettel erfolgen, wenn die Versammlung oder der Vorstand es für erforderlich halten.

 

6) Über die Versammlung ist Protokoll zu führen. Gefasste Beschlüsse sind genauestens aufzuzeichnen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

 

 

 

§9

Außerordentliche Generalversammlung

 

1) Der Vorstand kann jeder Zeit außerordentliche Generalversammlungen - unter Beachtung der Auflagen zur Einberufung für die ordentliche Generalversammlung - einberufen.

 

2) Der Vorstand m u s s eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn dieses 1/4 der Vereinsmitglieder schriftlich beantragt.

 

3) In der außerordentlichen Generalversammlung wird nur über die in der Einberufung bekannt gegebenen Punkte entschieden. Für die Beschlussfassung gelten die Vorschriften der ordentlichen Generalversammlung.

 

 

 

§10

Der Vorstand

 

1) Der Vorstand i.S. des §26 BGB besteht aus:

 

dem Vorsitzenden,

dem stellvertretenden Vorsitzenden

dem Kassierer und

dem Schriftführer

 

2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende und/oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende nur mitwirken, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Es sei denn, er handelt zusammen mit dem Vorsitzenden.

 

3) Dem Vorstand gehören weiterhin an:

 

der stellvertretende Kassierer,

der stellvertretende Schriftführer,

der 1., 2., 3. und 4. Beisitzer und

der Hauptmann

der Offizier z.b.V.

 

 

§11

Aufgaben des Vorstandes

 

1) Der Vorstand (Gesamtvorstand) ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen wurden.

 

2) Der Vorsitzende leitet den Verein. Er führt den Vorsitz in den Versammlungen und Sitzungen.

 

In der Beschlussfassung des Vorstandes gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, beruft den Vorstand und die Generalversammlung ein.

 

3) Dem Kassierer obliegt die Rechnungsführung des Vereins.

 

4) Der Schriftführer erledigt sämtliche schriftliche Arbeiten des Vereins, soweit sie nicht unmittelbar zu dem Aufgabenbereich eines anderen Vorstandmitgliedes gehören.

 

5) Alle weiteren Aufgaben verteilt der Vorstand unter seinen Mitgliedern in eigener Zuständigkeit.

 

6) die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Über die in den Vorstandssitzungen behandelten Punkte ist Stillschweigen zu bewahren. Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, kann aus dem Vorstand ausgeschlossen werden.

 

 

 

§12

Wahlen zum Vorstand

 

1) Turnusmäßig scheiden nach jedem Geschäftsjahr drei Vorstandsmitglieder aus dem

Vorstand aus.

 

Wahlrhythmus für Vorstandsmitglieder:

 

In gesonderten Wahlen werden jeweils neu in den Vorstand gewählt:

 

nach dem 1.Jahr: Vorsitzender, Kassierer, stellvertretender Schriftführer, 4. Beisitzer

nach dem 2.Jahr: stellvertretender Vorsitzender, Hauptmann, 2. Beisitzer, 3. Beisitzer

nach dem 3.Jahr: Schriftführer, stellvertretender Kassierer, 1. Beisitzer, Offizier z.b.V.

 

2) Scheidet aus einem besonderen Grund (Tod, Amtsniederlegung) ein Vorstandsmitglied aus, hat die Generalversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen, die jedoch nur für die restliche Wahlzeit des Ausgeschiedenen gilt.

 

3) Wird ein dem Vorstand bereits angehörendes Mitglied auf einen anderen Vorstandsposten

durch die Generalversammlung gewählt, so gilt sinngemäß die Regelung zu (2).

 

4) Wählbar ist, wer dem Verein mindestens 3 Jahre angehört.

 

5) Bei jeder Wahl entscheidet die „einfache“ Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht mehr als ein Kandidat zur Wahl, ist die Wahl mit Stimmzetteln durchzuführen.

 

 

 

§13

Das Offizierscorps

 

1) Die Mitglieder des Offizierscorps unterstützen den Vorstand bei der Durchsetzung der Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung ergeben. Sie übernehmen also mit ihrem Amt nicht nur Aufgaben zur Gestaltung des jährlich stattfindenden Schützenfestes. Sie sollen darüber hinaus für die mannigfaltigen Aufgaben und Arbeiten in der Vereinsarbeit zur Verfügung stehen.

 

Die Offiziere übernehmen innerhalb des Corps bestimmte Aufgaben. Die Vertretung untereinander und damit die zeitweise oder dauernde Übernahme einer anderen Aufgabe muss gewährleistet sein.

 

Die Offiziere erhalten ihre Weisungen vom Hauptmann.

 

2) Chargen des Offizierscorps sind:

Leutnant -- Oberleutnant -- Hauptmann

 

3) Die Beförderung einzelner Offiziere wird der Generalversammlung vorgeschlagen.

 

4) Die Offiziere des Schützenvereins werden in den jährlichen Generalversammlungen für jeweils 4 Jahre gewählt. (Ausnahme: Der Hauptmann u. Offizier z.b.V. als Vorstandsmitglieder mit dreijähriger Wahlperiode).

 

5) Wahlrhythmus für Offiziere:

 

1. Jahr: 2. Königsoffizier, 2. Zugoffizier, 2. Kaiseroffizier

2. Jahr: Adjutant, 1. Fahnenoffizier, 4. Zugoffizier

3.Jahr: 1. Königsoffizier, 1.Zugoffizier

4.Jahr: 2. Fahnenoffizier, Fähnrich, 3.Zugoffizier, 1. Kaiseroffizier

 

6) Im Übrigen gelten sinngemäß die Regelungen gemäß §12, Absatz 2-5.

 

 

 

 

§14

Auflösung des Vereins

 

1) Die Auflösung des Schützenvereins Welschen Ennest e.V. kann nur in einer hierfür einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Zu dieser Versammlung müssen mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein. Wird diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von sechs Wochen eine erneute Versammlung einberufen werden.

 

Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(2) Unbeschadet der Regelungen in §8 (3) ist die Auflösung in beiden der vorgenannten Fälle nur mit 3/4 Mehrheit der Anwesenden möglich.

 

(3) Die Auflösung des Vereins ist gemäß §§ 49 und 50 des BGB zu vollziehen.

 

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kirchhundem, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Ortschaft Welschen Ennest zu verwenden hat

 

 

 

§15

 

1) Diese Satzung ist in der Generalversammlung vom 31.01.1987 beschlossen worden.

 

2) Sie tritt gemäß §71, Absatz 1BGB mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

3) Gleichzeitig tritt die Satzung in der bisherigen Fassung im vollen Umfang außer Kraft.

 

 

Kirchhundem - Welschen Ennest, den 27.01.2019