Merkblatt für Majestäten

Hinweise, Aufgaben und Pflichten der Majestäten ergeben sich aus den nachstehend aufgeführten Punkten:

 

1. Die Majestäten haben bei dem Ablauf und der Organisation des Schützenfestes die vereinsüblichen Gepflogenheiten und Bräuche zu beachten. Sie sollen für eine festliche und harmonische Gestaltung des Festes mit Sorge tragen.

 

2. Zur Unterstützung und Beratung steht Ihnen der Hauptmann zur Verfügung, der die evtl. zu erledigenden Aufgaben an die Offiziere und Vorstandsmitglieder weitergibt.

 

3. Es ist erwünscht, jedoch keine zwingende Voraussetzung, dass der Kaiser und der Schützenkönig eine "Kaiserin" bzw. "Königin" erwählen, die sie zum Fest und bei auswärtigen Besuchen begleiten. Dem Jungkönig ist die Wahl einer "Königin" grundsätzlich freigestellt.

 

4. Der Hofstaat des Schützenkönigs sollte aus nicht mehr als 35 Paaren bestehen. Als "Gast" am Hoftisch des Königs hat der Kaiser keinen eigenen Hoftisch. In Absprache mit dem König kann der Kaiser jedoch auch Paare seines Hofstaates an den Hoftisch laden. Dem Jungkönig ist die Bildung eines eigenen "Hofstaates" freigestellt. Sollte der Jungkönig keinen eigenen Hofstaat/Hoftisch haben, so ist er ebenfalls "Gast" am Hoftisch des Königs.

 

5. Die Einladung des Hofstaates (nur am Ort wohnende Paare) übernehmen die dafür vorgesehenen Offiziere. Außerhalb wohnende Paare müssen vom König bzw. vom Kaiser selbst eingeladen werden. Die Abrechnung des Hoftisches ist Sache des Königs und ggf. des Kaisers.

 

6. Für Kaiser, König und Jungkönig gibt es keine vorgegebene "Anzugsordnung". Entsprechend ihrer Würde und Bedeutung sollte allerdings die Kleidung der Majestäten festlich gewählt werden.

 

7. Im Festzug und bei auswärtigen Auftritten marschieren König, Kaiser und Jungkönig hintereinander.

 

8. Der Hofstaat marschiert nur im eigenen Festzug unmittelbar hinter dem König mit. Soweit der Jungkönig einen eigenen Hofstaat hat, marschiert der Jungkönig mit seinem Hofstaat hinter dem Hofstaat des Königs. Soweit der amtierende Kaiser auch einen eigenen Hofstaat hat, marschiert dieser mit seinem Hofstaat hinter dem Hofstaat des Königs und vor dem Jungkönig.

 

9. Für den König und gegebenenfalls für den Kaiser und den Jungkönig und deren Hofstaat wird in der Schützenhalle ein "Hoftisch" reserviert. Das Stellen des Hoftisches sowie der Ort des Hoftisches in der Schützenhalle werden durch den Hauptmann, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Festablaufs, festgelegt.

 

10. Das Essen des Hofstaates ist rechtzeitig zwischen König, Speisewirt und Hauptmann abzustimmen.

 

11. Das Fotografieren des Hofstaates ist zwischen König und Hauptmann abzusprechen.

 

12. Die Majestäten tragen die SCHÜTZENKETTEN während des Festes

 

 am Kommersabend    (Freitag)

 im Festzug    (Samstag)

 bei der Königspolonaise (Samstag)

 beim Zapfenstreich   (Samstag)

 beim Kirchgang  (Sonntag)

 beim Frühschoppen  (Sonntag)

 

und darüber hinaus bei anderen öffentlichen Auftritten des Vereins. Die Schützenketten stellen einen nicht unerheblichen materiellen und insbesondere ideellen Wert dar. Werden sie während des Festes abgelegt, so sind sie in den dafür vorhandenen Kästen einzuschließen und sicher aufzubewahren. Verantwortlich hierfür ist das zuständige Vorstandsmitglied.

 

13. Die Majestäten repräsentieren während des Schützenfestes, an dem sie ihre Kaiser- bzw. Königswürde errungen haben, wobei dem amtierenden Kaiser dieses Recht auch in den weiteren Jahren seiner Regentschaft zusteht. Sie nehmen an der Königspolonaise teil. Der Hofstaat wird vom König sowie vom Kaiser zur Teilnahme an der Königspolonaise eingeladen. Weiterhin wirken sie beim Kindertanz mit.

 

14. Die Majestäten werden vom Verein mit einem Orden ausgezeichnet. Sie selbst stiften zur Anbringung an die Schützenketten eine Erinnerungsmedaille, die jeweils ihren Namen und das Jahr des Beginns der Regentschaft enthalten muss. Die Medaille sollte so gestaltet sein, dass sie an Geschehnisse des "Regentenjahres" erinnert bzw. das "Persönliche" zum Ausdruck bringt. Die Medaille wird vom Vorstand auf der nächsten Generalversammlung übergeben.

 

15. Der König und der Kaiser stiften den Vogel für das nächste Schießen. Der Vogel wird vom Verein in Auftrag gegeben.

 

16. Die Majestäten haben im Laufe ihrer Regentschaft folgende Verpflichtungen:

 

1. Teilnahme an auswärtigen Auftritten

 

2. Teilnahme an anderen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins, z.B. Volkstrauertag

 

3. Teilnahme an Versammlungen des Vereins

 

Im übrigen erwartet der Verein, dass sich die Majestäten für die Belange des Vereins besonders einsetzen.

 

17. Andersgeartete Verpflichtungen, insbesondere finanzieller Art, gegenüber dem Verein oder der Generalversammlung bestehen nicht.

 

18. Eine eventuelle Teilnahme des Königs oder Jungkönigs am Schießen beim KREISSCHÜTZENFEST bzw. BUNDESSCHÜTZENFEST ist rechtzeitig dem Vorstand anzuzeigen und mit ihm abzustimmen.